Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei
Zusätzlich zum ohnehin zu zahlenden Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei. Der Höchstbetrag der steuerfreien Leistungen liegt bei 500 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind nicht steuerfrei. Die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit bestimmten Mindestanforderungen genügen.[1]
Diese sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen[2] erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden.
Hinweis: Seit 25. Juli 2015 sind nach einer Änderung des SGB V erhöhte qualitative Anforderungen zu beachten.
Angestellter GmbH‑Gesellschafter auch mit Sperrminorität sozialversicherungspflichtig
Die Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von angestellten GmbH‑Gesellschaftern und GmbH‑Geschäftsführern hat sich in den letzten Jahren erheblich geändert. In vielen Fällen besteht jetzt im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung Sozialversicherungspflicht. Das Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg[3] hatte hierzu folgenden Fall zu entscheiden:
An einer GmbH waren A und B je zur Hälfte beteiligt. Während Gesellschafter A Geschäftsführer war, war Gesellschafter B Angestellter mit Einzelprokura. Das Gericht entschied, dass B sozialversicherungspflichtig ist. B hatte zwar mit 50 % der Stimmrechte die Macht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern (sog. Sperrminorität). Die unmittelbare arbeitsrechtliche Dienstaufsicht und das Weisungsrecht hatte aber A und nicht die Gesellschafterversammlung. Selbst wenn das Weisungsrecht in der täglichen Praxis tatsächlich nicht ausgeübt wurde, weil A und B sich für gleichberechtigt hielten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Tipp: Wird ein GmbH‑Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig angemeldet, wird immer ein sog. Statusfest-stellungsverfahren durchgeführt. Wird er oder ein GmbH‑Gesellschafter nicht angemeldet, weil die Beteiligten von der Versicherungsfreiheit ausgehen, sollte innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Wenn dort ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, tritt die Versicherungspflicht nicht rückwirkend, sondern erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und er für die Zwischenzeit ausreichend krankenversichert war und eine hinreichende Altersvorsorge getroffen hat.[4]
Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.[5]
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 21. Juli bis 2. September 2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1. Oktober 2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.
Abfindungen können auch bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen steuerbegünstigt sein
Abfindungszahlungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem begünstigten Steuersatz (sog. Fünftelregelung) versteuert werden. Das war bisher nur zulässig, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Das Bundesministerium der Finanzen[6] hat jetzt geregelt, dass Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen dann unschädlich sind, wenn eine Zahlung nur geringfügig ist. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptzahlung beträgt oder niedriger als die Steuerersparnis ist, die sich aus der begünstigten Versteuerung der Hauptzahlung ergibt.
Bildung eines Arbeitszeitkontos für Gesellschafter‑Geschäftsführer
einer GmbH nicht möglich
Mithilfe eines Arbeitszeitkontos können geleistete Arbeitsstunden eines Mitarbeiters verwaltet werden. Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Soll-Arbeitszeit, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (inkl. Mehrarbeit) sowie die daraus entstehenden Plus‑ bzw. Minuszeiten und Fehlzeiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH)[7] lässt die Führung eines Arbeitszeitkontos für den Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH nicht zu. Im Streitfall verzichtete der alleinige Gesellschafter‑Geschäftsführer auf einen Teil seiner Bezüge. Diese wurden zugunsten der GmbH bei einer Bank angelegt. Der Betrag sollte der Finanzierung späterer Gehaltszahlungen dienen, für die der Geschäftsführer dann keine Arbeitsleistungen erbringen musste. Für die Verpflichtung zur späteren Gehaltszahlung bildete die GmbH vermögens‑ und einkommensmindernde Rückstellungen.
Der BFH sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das steuerpflichtige Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Er begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH‑Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Zudem würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit‑ oder Zeitwertkonto vereinbaren.
Europäische Plattform zur Bekämpfung von Schwarzarbeit beschlossen
Schwarzarbeit soll in Europa mit Hilfe einer neuen Plattform bekämpft werden, die alle nationalen Behörden, wie z. B. Arbeitsagenturen, Steuerbehörden und Sozialämter sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zusammenbringt. Über diese Plattform sollen Erfahrungen ausgetauscht und Leitlinien zur effektiven Verhinderung von Schwarzarbeit entwickelt werden. Ein entsprechender Vorschlag der Europäischen Kommission wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union gebilligt. (Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission[8])
Verbilligte Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig
Die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer kann entweder entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Eine verbilligte Parkraumüberlassung ist als entgeltliche Leistung anzusehen.
Die entgeltliche Überlassung eines Parkplatzes ist umsatzsteuerpflichtig. Es ist für die Beurteilung unerheblich, dass die Parkplätze den Arbeitnehmern überwiegend aus betrieblichen Gründen überlassen werden.
Im Gegensatz zur Beurteilung entgeltlicher Leistungen hängt die Steuerbarkeit bei einer unentgeltlichen Leistung von anderen Gesichtspunkten ab. Stehen unternehmensfremde Aspekte im Vordergrund, ist die Stellplatzüberlassung steuerbar. Wird ein Parkplatz im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung gestellt, ist die Nutzungsüberlassung nicht umsatzsteuerbar. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[9])
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
Grebing Wagner Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] §§ 20 und 20a SGB V.
[2] FG Bremen, Urt. v. 11.02.2016, 1 K 80/15, (rkr.), LEXinform 5018764.
[3] LSG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 07.01.2016, L 9 KR 84/13, GmbHR 2016, S. 164, LEXinform 5213996.
[4] § 7a Abs. 6 SGB IV.
[5] §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 115 SGB IV.
[6] BMF, Schr. v. 04.03.2016, IV C 4‑S‑2290/07/10007:031, DStR 2016, S. 610, LEXinform 5235881.
[7] BFH, Urt. v. 11.11.2015, I R 26/15, DStR 2016, S. 737, LEXinform 0950374.
[8] Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 09.03.2016, LEXinform 0444193.
[9] BFH, Urt. v. 14.01.2016, V R 63/14, BFH/NV 2016, S. 705, LEXinform 0950160.