Vergütungspflicht bei Leistung höherwertiger Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums
Wer Praktikanten mit Tätigkeiten betraut, die höherwertig sind als die vertraglich vereinbarten, hat diese zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht[1] im Falle einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie entschieden.
Diese hatte einer angehenden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ein unentgeltliches Praktikum angeboten, welches jene im Rahmen ihrer Ausbildung zu absolvieren hatte.[2] Die der Praktikantin und späteren Klägerin zugewiesenen Aufgaben gingen aber über die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehenen Inhalte hinaus. So erledigte die Praktikantin regelmäßig an zwei Tagen pro Woche Tests und therapeutische Tätigkeiten eigenständig und in für die Klinik wirtschaftlich verwertbarer Art und Weise. Auch führte sie bei einem Patienten regelmäßig Einzeltherapiestunden selbstständig und ohne Aufsicht oder individuelle Nachbesprechung durch und übernahm Therapiesitzungen von fest angestellten Psychotherapeuten vertretungsweise bei deren Abwesenheit. Solche eigenständigen Tests und Patientenbehandlungen waren in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in diesem Stadium der Ausbildung nicht vorgesehen.
Die Praktikantin klagte auf Vergütung der von ihr geleisteten, über den Praktikumsgegenstand hinausgehenden Leistungen und bekam Recht. Dabei verwies das Bundesarbeitsgericht darauf, dass solche Leistungen, wie sie die Klägerin erbracht habe, nur gegen Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten seien.[3]
Rechtsfolgen einer unterbliebenen Entscheidung des Arbeitgebers über ein Teilzeitverlangen
Lehnt ein Arbeitgeber den Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit[4] nicht binnen eines Monats vor deren gewünschtem Beginn schriftlich ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.[5] Außerdem gilt die von dem Arbeitnehmer begehrte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit als festgelegt.[6] Der Arbeitnehmer wird in diesen Fällen so gestellt, als sei das von ihm Gewünschte vertraglich vereinbart worden.
Erklärt ein Arbeitgeber nach einer unterbliebenen Entscheidung über ein Teilzeitverlangen eine Änderungskündigung mit dem Ziel, den nach obigen Grundsätzen eingetretenen Rechtszustand wieder zu beseitigen, darf er, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, zur Rechtfertigung seines Änderungsbegehrens keine Tatsachen mehr vortragen, die er gegen das Teilzeitbegehren selbst hätte vorbringen können, um die eingetretene Wirkung des Gesetzes nicht zu konterkarieren.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht[7] im Falle einer bei einer Wohnungsgesellschaft beschäftigten Assistenzkraft entschieden, die einen Antrag auf Teilzeit gestellt, hierauf aber innerhalb eines Monats von ihrem Arbeitgeber keine klare Antwort erhalten hatte. Der Arbeitgeber verlangte später von ihr, weiter in Vollzeit für ihn zu arbeiten und sprach eine entsprechende Änderungskündigung aus.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Wäre es dem Arbeitgeber unter Berufung auf Gründe, die er bereits dem Teilzeitbegehren hätte entgegenhalten können, im Nachhinein möglich, den Teilzeitarbeitsvertrag durch den Ausspruch einer Änderungskündigung wieder in Frage zu stellen, bestände die Gefahr, dass das Ziel der gesetzlichen Regelung, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt würde.
Änderungskündigung zur Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn ist unwirksam
Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und ein jährliches Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg[8] entschieden.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienen, sondern zusätzliche Prämien. Diese können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehen den Arbeitnehmern zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setzt voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebs mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet ist.
Eine Leistungszulage kann dagegen auf den Mindestlohn angerechnet werden und ist nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.
Anrechnung eines monatlich gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgelds auf den Mindestlohn
Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, die monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden, können als Bestandteil des Mindestlohns[9] gewertet werden. So entschied das Arbeitsgericht Herne[10] im Fall einer Restaurant-Servicekraft, der Weihnachts- und Urlaubsgeld in 12 gleichen Monatsbeträgen ausgezahlt wurde. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich die Unwiderruflichkeit der Sonderzahlungen bereits daraus, dass der Arbeitgeber nur mit dieser Zahlung den Mindestlohnanspruch erfüllte.
Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2016
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- freier Wohnung:
- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
- Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
- freier Unterkunft:
- Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
- Ab dem 1.1.2016 gelten unverändert folgende Sachbezugswerte:[11]
Sachbezugswert freie Unterkunft | Monat
€ |
Kalendertag
€ |
Für den m²
€ |
m² bei einfacher
Ausstattung € |
Alte und Neue
Bundesländer |
223,00 | 7,43 | 3,92 | 3,20 |
- Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
- Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 € um 15 % auf 189,55 €.
- Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 € im Monat (6,32 € kalendertäglich).
Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2016
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2016 gelten folgende Werte:[12]
Monat
€ |
Kalendertag
€ |
|
Werte für freie Verpflegung | ||
alle Mahlzeiten | 236,00 | 7,87 |
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung | ||
Frühstück | 50,00 | 1,67 |
Mittag- u. Abendessen je | 93,00 | 3,10 |
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
- 1,67 € für das Frühstück
- 3,10 € für Mittag-/Abendessen.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
Grebing Wagner Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] BAG, Urt. v. 10.2.2015, 9 AZR 289/13, DB 2015, S. 2216, LEXinform 1596249.
[2] § 2 KJPsychTh-APrV.
[3] § 612 Abs. 1 BGB analog.
[4] § 8 TzBfG.
[5] § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG.
[6] § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG.
[7] BAG, Urt. v. 20.1.2015, 9 AZR 860/13, DB 2015, S. 1726, LEXinform 1596372.
[8] LAG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 02.10.2015, 9 Sa 569/15, 9 Sa 570/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15, LEXinform 0443670.
[9] § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG.
[10] ArbG Herne, Urt. v. 7.7.2015, 3 Ca 684/15, vgl. DB 2015, S. 2209, LEXinform 4029411.
[11] 8. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)), BR-Drs. 425/15, LEXinform 0443773.
[12] 8. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)), BR-Drs. 425/15, LEXinform 0443773.