Neuer Mindestlohn ab 2019
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2019 auf mindestens € 9,19 je Stunde. In einer zweiten Stufe steigt er dann zum 01.01.2020 auf mindestens € 9,35 je Stunde.
Verträge und Vergütungen auf dem bisherigen Niveau des Mindestlohns von € 8,84 je Stunde sind daher entsprechend anzupassen.
Besonders wichtig sind die Auswirkungen bei Minijobs (geringfügige Beschäftigung). Der gestiegene Mindestlohn betrifft auch Minijobber. Bei Minijobbern mit bisher einem Stundenlohn von € 8,84 bzw. unter € 9,19 tritt die Lohnerhöhung zum 01.01.2019 ein. Wenn mit dem bisherigen Mindestlohn bereits die Grenze der geringfügigen Beschäftigten von € 450,00 nahezu erreicht ist, muss der entsprechende Vertrag zur Beibehaltung des Status als Minijobber angepasst und gegebenenfalls die Arbeitszeit reduziert werden. Bitte beachten Sie dies.
Bei Rückfragen stehen Ihre Lohn-Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.
Kosten Lohnbuchhaltung
In eigener Sache möchten wir Sie informieren, dass ab dem 01.01.2019 die Kosten der DATEV für die Erstellung von Lohnbuchhaltungen und Abrechnungen erheblich steigen werden. Hier liegt im Durchschnitt eine Steigerung von 30 % vor. Daher müssen und werden auch wir unsere Abrechnung für die Lohnbuchhaltung durch Umlage dieser gesteigerten Kosten erhöhen.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019
Ab 1. Januar 2019 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:[1]
2019
monatlich |
2018
monatlich |
2019
jährlich |
2018
jährlich |
|
West | ||||
Krankenversicherung | 4.537,50 € | 4.425,00 € | 54.450,00 € | 53.100,00 € |
Pflegeversicherung | 4.537,50 € | 4.425,00 € | 54.450,00 € | 53.100,00 € |
Rentenversicherung | 6.700,00 € | 6.500,00 € | 80.400,00 € | 78.000,00 € |
Arbeitslosenversicherung | 6.700,00 € | 6.500,00 € | 80.400,00 € | 78.000,00 € |
Ost | ||||
Krankenversicherung | 4.537,50 € | 4.425,00 € | 54.450,00 € | 53.100,00 € |
Pflegeversicherung | 4.537,50 € | 4.425,00 € | 54.450,00 € | 53.100,00 € |
Rentenversicherung | 6.150,00 € | 5.800,00 € | 73.800,00 € | 69.600,00 € |
Arbeitslosenversicherung | 6.150,00 € | 5.800,00 € | 73.800,00 € | 69.600,00 € |
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 60.750 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 54.450 €.
Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht
zulasten der feiernden Kollegen
Das Finanzgericht Köln[2] hat entschieden, dass für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils aus einer Betriebsveranstaltung auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer.
Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitgeberin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeitnehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Zur Berechnung der lohnsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer.
Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen[3]. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmender Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist soll gewährleisten, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß geltend gemacht werden. Erfasst eine vom Arbeitgeber formulierte Ausschlussklausel aber ohne Einschränkung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, so verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot[4] und ist damit unwirksam. Dies gilt jedenfalls für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurden.[5]
Im Arbeitsvertrag eines Fußbodenlegers aus dem Jahr 2015 war eine uneingeschränkte Ausschlussfrist von drei Monaten vorgesehen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ablauf der Ausschlussfrist forderte er vom Arbeitgeber die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber berief sich auf die Ausschlussfrist und meinte, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht[6] befand. Die Ausschlussklausel war nicht klar und verständlich, weil sie den zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnahm. Sie kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden.
Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn
Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern monatlich steuerfreie Sachbezüge unter Einhaltung der Freigrenze von 44 € gewähren.
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für deren private Zusatzkrankenversicherung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer einen Vertrag mit einem von ihm benannten Unternehmen schließt, wendet er Geld und keine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachbezügen gerichtet ist.
Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hingegen arbeitsvertraglich ausschließlich Versicherungsschutz zu, stellen seine als Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge für seine Mitarbeiter Sachbezüge dar.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs[7])
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] Gesetzgeber, Referentenentwurf zur Sozialversicherungs‑Rechengrößen‑Verordnung 2019 v. 07.09.2018, LEXinform 0448644.
[2] FG Köln, Urt. v. 27.06.2018, 3 K 870/17, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 31/18), EFG 2018, S. 1647, LEXinform 5021485.
[3] BMF, Schr. v. 14.10.2015, IV C 5 ‑ S‑2332/15/10001, BStBl 2015 I, S. 832, LEXinform 5235734.
[4] § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
[5] Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG).
[6] BAG, Urt. v. 18.09.2018, 9 AZR 162/18, LEXinform 0448687.
[7] BFH, Urt. v. 07.06.2018, VI R 13/16, BFH/NV 2018, S. 1181, LEXinform 0950806; BFH, Urt. v. 04.07.2018, VI R 16/17, BFH/NV 2018, S. 1186, LEXinform 0951310.