Seit 1. Januar 2019: Steuerlicher Rückenwind bei Fahrten mit dem
Dienstfahrrad sowie für dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, können sich seit 1. Januar 2019 besonders freuen. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads oder Elektrofahrrads ist nunmehr steuerfrei.[1] Voraussetzungen hierfür sind, dass der Arbeitgeber den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.
Mit der gesetzlichen Neuregelung soll das umweltfreundliche Engagement von Radfahrern und deren Arbeitgebern, die die private Nutzung sowie die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen, honoriert werden.[2]
Hinweis: Auch bezüglich der Begünstigung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung gibt es seit Jahresbeginn eine gesetzliche Änderung.[3] Diese müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit der Hälfte des Neuwagenpreises angesetzt werden. Die Begünstigung gilt für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2022.
Anforderungen an den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.[4]
Der Sachverhalt muss typischerweise als wichtiger Grund geeignet sein. Das wiederholte Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit trotz eines entsprechenden Verbots des Arbeitgebers, kann als nachhaltiger Verstoß gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers einen wichtigen Grund darstellen.
Eine Reinigungskraft in einem Flughafengebäude hatte ‑ trotz Verbots ihres Arbeitsgebers ‑ in ihrer Arbeitszeit wiederholt Pfandflaschen für eigene Zwecke gesammelt, sodass ihr daraufhin gekündigt worden war.
Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht[5] entschied. Durch das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit hat die Reinigungskraft nachhaltig gegen eine berechtigte Weisung ihres Arbeitgebers verstoßen. Die Weisung war zumindest bezogen auf die Arbeitszeit wirksam. Sie unterlag nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, weil sie das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betraf.[6]
Arzttermin während der Arbeitszeit als unverschuldetes Arbeitsversäumnis
Sieht ein anwendbarer Manteltarifvertrag Regelungen für die Freistellung von der Arbeit und die Entgeltfortzahlung bei unverschuldetem Arbeitsversäumnis vor, so kann das auch für einen Arztbesuch gelten. Voraussetzung ist, dass der Arztbesuch unumgänglich notwendig ist, weil der Arbeitnehmer vom Arzt zur Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf Terminwünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen kann oder will. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer allerdings versuchen, Arbeitsversäumnisse zu vermeiden und Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen[7] im Fall eines Klima- und Lüftungsmonteurs, der von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für einen Arztbesuch während der Arbeitszeit gefordert hatte. Der Arzt, den er wegen einer Nachuntersuchung nach einer Operation hatte aufsuchen müssen, bot keine Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit an.
Keine Lohnzuschläge für Zeiten, in denen Überstunden abgebaut werden
Arbeitnehmer können durch vertragsgemäßen Abbau von Überstunden auch dann keine Ansprüche auf Lohnzuschläge begründen, wenn die Stunden, für die sie freigestellt werden, in einem Schichtplan auf zuschlagsbegründende Zeiten wie Samstage, Sonntage, Feiertage oder Nachtstunden entfallen.
Ein Fluglotse arbeitete normalerweise nur an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag. Es war aber auch eine Verteilung der Arbeitszeit auf Samstage, Sonntage und Feiertage zulässig. Beginn und Ende der Arbeitszeit wurde durch Schichtpläne geregelt. Zudem wurde für ihn ein Arbeitszeitkonto geführt. Nachdem dem Fluglotsen im Schichtplan Dienste für Samstage und Sonntage zugewiesen worden waren, beantragte er, in diesen Zeiten Überstunden abbauen zu dürfen. Der Arbeitgeber genehmigte den Antrag und zahlte dem Fluglotsen für die Zeiten des Überstundenabbaus den normalen Lohn. Der Fluglotse hingegen verlangte zusätzlich die Zuschläge, die bei Arbeit in diesen Zeiten fällig gewesen wären.
Das Bundesarbeitsgericht[8] entschied, dass keine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche bestand, weil der Fluglotse in den zuschlagsbegründenden Zeiten tatsächlich nicht gearbeitet hatte. Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Einen allgemeinen Entgeltfortzahlungsanspruch ohne gesetzliche oder (tarif‑)vertragliche Regelung gibt es nicht.
Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung von Zuschüssen
zur Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern, dass anstelle des geschuldeten Arbeitslohns Zuschüsse für Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt werden, ist eine Lohnsteuerpauschalierung für diese Zuschüsse nicht möglich. Nur wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf[9] kommt zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmer ausdrücklich auf einen Teil ihres Bruttogehalts verzichtet und stattdessen u. a. die hier genannten Leistungen vereinbart haben. Der Zweck des Merkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bestehe aber zwingend darin, die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen auszuschließen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Seit 1. Januar 2014 ist im Zuge einer gesetzlichen Neuregelung an die Stelle des Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ die gesetzliche Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ getreten.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] § 3 Nr. 37 EStG.
[2] Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BStBl 2018 I, S. 1377, LEXinform 0448685.
[3] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 3 EStG.
[4] § 626 Abs. 1 BGB.
[5] BAG, Urt. v. 23.08.2018, 2 AZR 235/18, LEXinform 1671859.
[6] § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
[7] LAG Niedersachsen, Urt. v. 08.02.2018, 7 Sa 256/17, LEXinform 4045860.
[8] BAG, Urt. v. 19.09.2018, 10 AZR 496/17, NZA 2018, S. 1555, LEXinform 1671698.
[9] FG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.2018, 11 K 3448/15, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 32/18), EFG 2018, S. 1487, LEXinform 5021586.