Lohn-Mandanteninformation Juli 2019

von 26 Juni, 2019Lohninfos

Zur Vermeidung einer Haftung des GmbH-Geschäftsführers
durch Ressortaufteilung

Der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH klagte gegen einen der beiden Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, welche nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getätigt wurden. Der beklagte Geschäftsführer verteidigte sich mit dem Argument, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht kannte. Überdies sei mündlich eine Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführer vereinbart worden und er nicht für den Bereich der Finanzen, sondern für den Kreativbereich zuständig gewesen.

Der Bundesgerichtshof[1] urteilte, dass eine Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung eine von allen Mitgliedern des Organs mitgetragene Aufgabenzuweisung voraussetzt, die klar und eindeutig abgegrenzt ist. Eine schriftliche Dokumentation ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Beklagte dennoch genauer kontrollieren müssen, ob das Unternehmen seinen Zahlungspflichten nachkommen konnte. Auch eine zulässige Ressort- und Aufgabenverteilung entbindet nicht von der Wahrnehmung grundsätzlich nicht übertragbarer Aufgaben, wie der Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung. Daran ist ein strenger Maßstab anzulegen, dessen Anforderungen der Geschäftsführer nicht genügt hat. Neben die Haftung für persönliche Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich tritt selbst bei einer wirksamen Geschäftsverteilung die Pflicht zur effektiven Kontrolle der Mitgeschäftsführer.

 

Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch

Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus, entsteht beim Arbeitnehmer für diese Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht[2] im Fall einer Arbeitnehmerin, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte.

Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der es für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht auf die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankam.

 

Tarifvertrag hat Vorrang vor Betriebsvereinbarung

Grundsätzlich können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.[3] Den zuletzt genannten Ausnahmetatbestand verneinte das Bundesarbeitsgericht[4] in einem Fall, in dem es um die Gewährung von Altersfreizeittagen ging.

Der Kläger war Teilzeitbeschäftigter in einem Betrieb der chemischen Industrie. Sein Betrieb war an einen Tarifvertrag gebunden, der älteren Arbeitnehmern Anspruch auf Altersfreizeiten gewährte. Trotzdem schloss der betreffende Betrieb mit dem zuständigen Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der Teilzeitarbeitskräfte von der Inanspruchnahme von Altersfreizeit ausgeschlossen wurden. Dies erklärte das Bundesarbeitsgericht wegen Verstoßes gegen die Sperrwirkung des Tarifvertrags für unwirksam.

 

Unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zu. Das kann dem Gesetzeswortlaut nach etwa bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften oder ihren zugeordneten Einrichtungen gelten.[5] Dabei kommt es weder auf die Art der Tätigkeit noch auf die Umstände ihrer Ausübung an.

Diese enge Sichtweise ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit ist mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar. Sie darf daher nicht angewendet werden.[6]

In einem vom Bundesarbeitsgericht[7] entschiedenen Fall hatte sich ein Rechtsanwalt auf eine Stelle bei einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen beworben, ohne über die in dem Stellenangebot geforderte Kirchenmitgliedschaft zu verfügen. Obwohl die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt war, gewährte das Gericht keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz. Der Rechtsanwalt hatte nach Überzeugung des Gerichts rechtsmissbräuchlich gehandelt, da er mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz zu erlangen, die Absage provoziert hatte.

 

Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge nur bei bedingtem Vorsatz

Entrichtet der Zahlungspflichtige nicht rechtzeitig die Sozialversicherungsbeiträge, fällt ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrags je Monat an. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, kann der Säumniszuschlag gegebenenfalls entfallen. Dazu muss der Beitragsschuldner glaubhaft machen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.[8]

Das Bundessozialgericht[9] hat entschieden, dass Fahrlässigkeit kein Verschulden begründet. Es muss mindestens bedingter Vorsatz vorliegen. Der Beitragsschuldner muss also seine Zahlungspflicht mindestens für möglich halten und billigend in Kauf nehmen.

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH, die ein Busunternehmen betrieb, neben den eigenen Fahrern regelmäßig ergänzend weitere Fahrer (Tourbegleiter) eingesetzt. Sie behandelte diese als selbstständig und meldete sie nicht zur Sozialversicherung an. Das wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung bemängelt und nachträglich Beitragsbescheide nebst Säumniszuschlägen erlassen.

Das Bundessozialgericht akzeptierte, dass den Geschäftsführer der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge kein Verschulden traf. Das Landessozialgericht muss allerdings weiter aufklären, ob der Geschäftsführer nicht zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von seiner Zahlungspflicht erlangte. Schädlich wäre auch die Kenntnis eines Angestellten der GmbH, sofern er eigenverantwortlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Tourbegleiter und der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten betraut war.

Die Beweislast für die unverschuldete Unkenntnis bzgl. der Zahlungspflicht trägt die GmbH.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

[1]     BGH, Urt. v. 06.11.2018, II ZR 11/17, DStR 2019, S. 455, LEXinform 1673620.
[2]     BAG, Urt. v. 19.03.2019, 9 AZR 315/17, LEXinform 0449546.
[3]     § 77 Abs. 3 BetrVG.
[4]     BAG, Urt. v. 12.03.2019, 1 AZR 307/17, BB 2019, S. 1011, LEXinform 1675088.
[5]     § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG.
[6]     EuGH, Urt. v. 17.04.2018, C-414/16, LEXinform 5215715.
[7]     BAG, Urt. v. 25.10.2018, 8 AZR 562/16, BB 2019, S. 756, LEXinform 1674482.
[8]     § 24 Abs. 2 SGB IV.
[9]     BSG, Urt. v. 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, LEXinform 1674533.

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