Kurzarbeitergeld geht in die Verlängerung
Die Bundesregierung hat sich am 25.8.20 darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld zu verlängern. Zudem sollen weitere Maßnahmen ausgedehnt werden, um die Corona-Auswirkungen abzufedern. Ausgewählte Punkte werden dargestellt.
Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.20 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.21).
Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.21 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.21 bis längstens zum 31.12.21 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.21 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Die mit dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.5.20, BGBl I 20, S. 1055) erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Monat) soll bis zum 31.12.21 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.21 entstanden ist.
Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.21 verlängert.
Kinderkrankengeld
Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, der angesichts der Corona-Krise zum Teil nicht ausreicht. Deshalb soll § 45 SGB V dahin gehend geändert werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.
Quelle: Koalitionsausschuss vom 25.8.20, TOP 2: Befristete Corona-bedingte Vorhaben
Wie ist die Zurverfügungstellung von Schutzmasken
lohnsteuerlich zu behandeln?
Ist der Arbeitgeber zu Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet, besitzt der Vorteil keinen Arbeitslohncharakter.
Das Bundesarbeitsministerium hat auf seiner Internetseite hingewiesen, dass in Bereichen, in denen eine Trennung durch Schutzscheiben oder Abstandsregelungen nicht möglich ist, vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt werden müssen.
Es gibt derzeitig noch keine Regelung dazu, dass Schutzmasken bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen in jedem Fall bzw. immer Arbeitsschutzmaßnahmen sind, auch wenn der Arbeitgeber nicht von Behörden bzw. gesetzlichen Grundlagen zur Bereitstellung verpflichtet ist. Zweifelsfrei liegt aber kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Regelungen hierzu verpflichtet ist. Nach überwiegender kann aber auch in allen anderen Fällen kein Arbeitslohn vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Tragen einer Bedeckung verpflichtet (sog. Zwang zur Annahme des Vorteils).
Können die vom Arbeitnehmer aufgewandten Kosten für das Parken an
der ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei ersetzt werden?
Die vom Arbeitnehmer aufgewendeten Kosten für das Parken an der ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber nur steuerpflichtig erstatten, da diese Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.
Anders ist es aber, wenn der Arbeitnehmer auf dem arbeitgebereigenen Gelände oder auf einem vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gemieteten Parkplatz unentgeltlich seinen Pkw abstellen darf. In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeber hat keine Aufklärungspflicht
Der Arbeitgeber hat keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Daher haftet er einem Mitarbeiter gegenüber nicht, weil er diesen nicht über die bei Betriebsrenten fälligen Krankenkassenbeiträge aufgeklärt hat.[1]
Aufmerksamkeiten zu besonderen persönlichen Ereignissen
Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich regelmäßig um Sachzuwendungen von geringfügigem Wert (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, CD). Da derartige Sachleistungen des Arbeitgebers auch im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, können diese steuerfrei gewährt werden. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind, dass die Aufmerksamkeit dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Heirat, Geburt) gewährt wird und der Wert der Aufmerksamkeit die Freigrenze von 60 Euro (inkl. USt.) nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers zugunsten von Aufmerksamkeiten nicht anerkannt wird.
Beispiel: Ein Arbeitgeber schenkt einem Arbeitnehmer zum Geburtstag im Juli 2020 eine Flasche Wein und einen Blumenstrauß im Gesamtwert von 58 Euro (inkl. USt.).
Ergebnis: Es handelt sich um Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers. Da die Aufmerksamkeiten den Höchstbetrag von 60 Euro nicht überschreiten, können sie steuer- und sozialversicherungsfrei hingegeben werden.
Übersteigt der Wert der Aufmerksamkeit die Freigrenze von 60 Euro (inkl. USt), so ist die Sachzuwendung in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig. Geldzuwendungen zu einem persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers unterliegen ebenfalls stets dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung lässt eine lohnsteuerfreie Aufmerksamkeit aus besonderem persönlichen Anlass bis 60 Euro auch für Dritte, also Kunden und Geschäftspartner zu. Eine Pauschalsteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nach § 37b EStG fällt nicht an. Allerdings gilt es, die Regelungen zur Abzugsbeschränkung für Geschenke an Geschäftsfreunde zu beachten. |
Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privatem Pkw ist lohnsteuerpflichtig
Ein Arbeitgeber schloss mit Mitarbeitern „Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen“ ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung gegen ein Entgelt i. H. v. 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das Finanzamt verlangte für das Entgelt Lohnsteuer.
Das Finanzgericht Münster[2] hielt das für rechtmäßig. Die Zahlungen des Arbeitgebers für das Anbringen der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Entscheidend für die Zahlungen sei die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letzteres hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die vom Arbeitgeber geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] BAG, Urteil vom 18.2.2020, 3 AZR 206/18
[2] Finanzgericht Münster, Urteil 1 K 3320/18 vom 03.12.2019, LEXinform 5022749