Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Verfahren (veröffentlicht am 04.09.2018, 1 BVR 100/15; BVerfG, Urt. veröffentlicht 04.09.2018, 1 BVR 249/15) zur Frage der Verfassungsgemäßheit der Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu Betriebsrenten aus Pensionskassen entschieden. Aus den Urteilen dürften sich für diese Betriebsrenten teilweise Krankenversicherungsfreiheit für eine Vielzahl von Rentnern und entsprechende Rückforderungsansprüche ergeben.
Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Alterssicherung für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG Az.: 1 BVL 2/18).
In bestimmten Fällen hält das Bundesverfassungsgericht die Beitragserhebung aber für verfassungswidrig. Dies betrifft alle Rentenbezieher aus Pensionskassen, die einen Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgeführt haben und darin eigene Beiträge eingezahlt haben. Bisher wurden von den Krankenkassen auch für diese Beitragszahlungszeiten in Übereinstimmung mit einem Urteil des Bundessozialgerichts volle Beiträge erhoben. Dies ist verfassungswidrig. In entsprechenden Fällen, in denen Rentner Verträge fortgeführt und selber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beiträge zur Pensionskasse eingezahlt haben, dürfen für diese Beitragszeiten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr erhoben werden. Dementsprechend müssen die Krankenkassen die Beiträge neu berechnen.
Wichtig: Alle betroffenen Rentner müssen hier selber aktiv werden. Zum einen muss unter Berufung auf die Entscheidungen des BVerfG eine Neuberechnung der Krankenkassenbeiträge gefordert werden. Zum anderen muss eine Rückerstattung zu viel gezahlter Beiträge bei der Krankenkasse eingefordert werden. Bitte beachten Sie, dass hier eine Frist von 4 Jahren gemäß § 44 SGB X für die Verjährung solcher Ansprüche gilt und diese Frist Tag genau berechnet wird. Der Antrag muss also möglichst umgehend gestellt werden, damit hier keine Ansprüche verloren gehen.
Das Urteil betrifft hingegen nicht Fälle, in denen keine Vertragsfortführung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Einzahlung von Pensionskassenbeiträgen durch den Arbeitnehmer alleine erfolgt.