Auswirkungen der Corona-Krise auf die Erbschaftsteuer – Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Steuerberater –

von 5 Mai, 2020Steueroptimierung

In den letzten Jahren sind massiv Unternehmen und Unternehmensteile erbschaftsteuerlich und schenkungsteuerlich begünstigt übertragen worden, in dem die geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen wurden. Die Corona-Krise kann sich jedoch rückwirkend nachteilig auf diese Übertragungen auswirken und – zusätzlich zu den sonstigen Krisenfolgen – noch unerwünschte Erbschaftsteuerfolgen nach sich ziehen.

Für die Übertragung von Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften sowie bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften) im Erb- und Schenkungsfall sieht das Erbschaftsteuergesetz erhebliche steuerliche Begünstigungen vor. Die diesbezügliche Regelverschonung geht von einer 85 %-igen Steuerfreiheit aus, wenn das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird und weitere schädliche Tatbestände in dieser Zeit vermieden werden. Unter gewissen Voraussetzungen wird auf Antrag sogar eine 100 %-ige Steuerbefreiung (sogenannte Optionsverschonung) gewährt, wenn eine mindestens 7-jährige Fortführung erfolgt.

Für die Inanspruchnahme der Regelverschonung (85 %-ige Steuerbefreiung) müssen nach dem Erbfall oder der Übertragung folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Einhaltung der Lohnsummenklausel innerhalb der Behaltensfrist
  • Keine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren
  • Keine Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen oder deren Überführung in das Privatvermögen oder Zuführung zu anderen betriebsfremden Zwecken innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren
  • Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften keine Veräußerung, Kapitalherabsetzung oder Liquidation innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren
  • Keine Überentnahmen innerhalb der Behaltensfrist, die die Gewinne oder Gewinnanteile innerhalb der Behaltensfrist um mehr als € 150.000,00 übersteigen

Voraussetzungen für die auf Antrag zu gewährende Optionsverschonung:

In den Fällen der 100 %-igen Steuerbefreiung (Optionsverschonung) gilt eine verschärfte Lohnsummenklausel und die oben genannten Voraussetzungen sind für die Dauer von 7 Jahren einzuhalten.

Wenn die vorgenannten Bedingungen für die jeweils geltende Verschonungsregel nicht eingehalten werden, mindert sich der jeweilige Verschonungsabschlag anteilig. Dies kann im Ausnahmefalle sogar zu einem vollständigen Wegfall der Verschonung führen. Dies gilt insbesondere bei einem Verstoß gegen die Überentnahmeklausel. Außerdem sind die Gründe für die Nichteinhaltung der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich unbeachtlich, sodass auch die Insolvenz oder auch ein Verkauf in der Krise steuerschädlich sein kann.

Zwar können in vielen Fällen Rückforderungsklauseln bei Schenkungsfällen helfen, dies gilt jedoch nicht im Erbfalle.

Die Folgen durch die Corona-Krise für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer können daher im Einzelfall erheblich sein.

Beispiele:

Einhaltung der Lohnsummenklausel bei Kurzarbeit und Verringerung der Beschäftigung

Durch geringere Beschäftigung und Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise kann sich das Risiko ergeben, dass die für die Steuerverschonungen notwendigen Lohnsummen nicht eingehalten werden. Das Kurzarbeitergeld selbst mindert nach der Ansicht der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien zwar nicht die relevante Lohnsumme, weil die Entschädigungen durch die Bundesagentur die Summe der gezahlten Löhne und Gehälter nicht mindern (handelsrechtliches Saldierungsverbot). Kommt es jedoch zu Entlassungen und Beschäftigungsabbau mit der Folge geringerer Löhne und Gehälter kann dies dennoch nachteilige Folgen für die Lohnsumme haben.

Daher ist die Entwicklung der Lohnsumme bei Übertragungen vor der Krise stets genau im Blick zu halten.

Risiko von schädlichen Überentnahmen bei fehlenden Gewinnen

Wenn die Entnahmen des Erwerbers innerhalb der jeweiligen Behaltensfrist (5 Jahre oder 7 Jahre) den ihm seit der Übertragung zuzurechnenden Gewinnanteilen, Einlagen um einen Freibetrag von mehr als € 150.000,00 übersteigen, führt dies zur vollständigen Versagung der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen. Dieser „Knalleffekt“ sollte tunlichst vermieden werden. Daher ist es empfehlenswert – gerade während der Krisenzeit – die getätigten Entnahmen regelmäßig und genau im Auge zu behalten.

Umstrukturierung oder Verkauf in der Krise?

In der Krise kann es erforderlich werden, Unternehmen umzustrukturieren, sich von wesentlichen Betriebsteilen zu trennen (gesund schrumpfen),Betriebe zu verschmelzen, fremde Gesellschafter aufzunehmen oder gar ganz zu verkaufen. Jeder dieser Fälle kann u.U. als schädliche Veräußerung oder als schädliche Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der Behaltensfrist angesehen werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Aufnahme neuer Gesellschafter für Zwecke von Kapitalmaßnamen (gerade bei Personengesellschaften), da dies häufig als Teilverkauf anzusehen ist

In derartigen Fällen ist genau zu prüfen, ob und inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen Auswirkungen auf die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer haben.

Schlussbemerkung:

Wie dargestellt, ist gerade in der Krise auch die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Auge zu behalten. Auf die Überwachung der Einhaltung der Vorrausetzungen für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen ist verstärkt Augenmerk zu legen. Bei allen Krisenmaßnahmen sollten auch die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen bedacht werden. Meines Erachtens ist auch der Gesetzgeber gefordert, hier nachzujustieren.

In Einzelfällen kann die Krise aber auch zu erbschaftsteuerlichen Vorteilen führen. Wenn der Wert eines Unternehmens sinkt, kann damit auch die Inanspruchnahme von erbschaftsteuerlichen Verschonungen in manchen Fällen etwas leichter werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen der sogenannten Großerwerbe (> 26 Mio. Euro).

Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Erwin Löber gerne zur Verfügung.

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