Geltendmachung von Elternzeit muss schriftlich erfolgen
Wer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr seines Kindes beanspruchen will, hat dies spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich von seinem Arbeitgeber zu verlangen und gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.[1]
Für diese Erklärung gilt ein strenges Schriftformerfordernis,[2] d. h. das entsprechende Schreiben muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer handschriftlich durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahren die vorgeschriebene Form nicht und führen zur Nichtigkeit der Geltendmachung der Elternzeit.[3]
Dies wirkte sich im Fall einer Rechtsanwaltsgehilfin aus, welche die Erklärung per Telefax abgegeben hatte. Als ihr Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis kündigte, berief sie sich darauf, eine Kündigung während der Elternzeit sei unzulässig.[4] Während ihr die Vorinstanzen Recht gaben, entschied das Bundesarbeitsgericht[5] zugunsten des Arbeitgebers. Die Klägerin habe kein Sonderkündigungsrecht wegen der Elternzeit besessen, da ihr Verlangen nach Elternzeit formunwirksam gewesen sei.
Umkleidezeit kann unter bestimmten Bedingungen zur Arbeitszeit zählen
Umkleidezeiten gehören zur Arbeitszeit, wenn das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird und die Kleidung erst im Betrieb angelegt werden darf. Das Gleiche gilt auch, wenn es keine entsprechende Vorschrift des Arbeitgebers gibt, die Arbeitskleidung aber sehr auffällig auf den Betrieb hinweist und regelmäßig so stark verschmutzt ist, dass das Tragen der Kleidung auf dem Arbeitsweg weder dem Arbeitnehmer noch Mitreisenden zugemutet werden kann. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht[6] im Fall eines Mitarbeiters in einem Müllheizkraftwerk.
„Einstieg“ in die eigene Wohnung kein Arbeitsunfall
Als Arbeits- bzw. Wegeunfall[7] kann nur geltend gemacht werden, was in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Arbeitnehmertätigkeit steht. Dies musste eine Gaststätten-Mitarbeiterin erfahren, die während der Arbeit, als sie mit ihrem Pkw Lebensmittel für die Gaststätte einkaufen sollte, bemerkte, dass ihr Schlüsselbund fehlte. Auf Wunsch ihres Arbeitgebers fuhr sie zu ihrer Wohnung und rief einen Schlüsseldienst, um an die Ersatzschlüssel zu kommen. Als der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes ihr eröffnete, dass es notwendig sei, die Haustür aufzufräsen, lehnte sie dies ab. Stattdessen versuchte sie, durch ein angelehntes Fenster in ihre Wohnung einzusteigen. Dabei stürzte sie und zog sich einen Lendenwirbelbruch zu.
Ihr Antrag auf Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls lehnte die Berufsgenossenschaft ab.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg[8] gab der Berufsgenossenschaft Recht. Zwar habe der Arbeitgeber von der Klägerin verlangt, die Ersatzschlüssel zu holen. Dass die Klägerin in die Wohnung eingestiegen sei, habe aber vor allem dazu gedient, eine Beschädigung ihrer Haustür durch den Schlüsseldienst zu vermeiden. Insofern hätten private Motive überwogen, die einen Wegeunfall ausschließen.
Übernahme von Leasingraten durch den Arbeitnehmer bei Barlohnumwandlung keine Werbungskosten
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein geleastes Fahrzeug zur dienstlichen und privaten Verwendung, wird die 1% -Methode für die Privatnutzung angewandt und wird sein Barlohn um die vom Arbeitgeber getragenen Leasingraten gekürzt, ist dieser Betrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Schon begrifflich können hier keine Werbungskosten vorliegen, weil es sich dabei um „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ handeln muss. Ein Barlohnverzicht ist keine Aufwendung in diesem Sinne und erfüllt damit diese Voraussetzungen nicht.(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg[9])
Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern
Bei einem Berufskraftfahrer gilt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, den er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht, um das Kraftfahrzeug des Arbeitgebers zu übernehmen oder abzuliefern oder andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Das gilt auch, wenn der Berufskraftfahrer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieses Orts verbracht hat.
Das vom Arbeitnehmer gefahrene Fahrzeug kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Er kann daher nur die Entfernungspauschale geltend machen und nicht den Reisekostensatz für jeden gefahrenen Kilometer.
So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg[10]entschieden und ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt seit 1. Januar 2014 den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“.
Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber muss nichtrauchende Arbeitnehmer wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen.[11] Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt dies nur insoweit, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.[12] Die einzelnen Bundesländer können Ausnahmeregelungen vorsehen; der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Gesundheitsgefährdung minimieren.
Im Fall eines Croupiers in einem Spielcasino, der zweimal wöchentlich zwischen sechs und zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten musste, wurde von einer Ausnahmeregelung im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz Gebrauch gemacht, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Die Verpflichtung zur Minimierung der Gesundheitsgefährdung wurde nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts[13] durch die bauliche Trennung des Raucherraums, den Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage und die zeitliche Begrenzung der Arbeit im Raucherraum erfüllt.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
Grebing Wagner Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] § 16 Abs. 1 BEEG.
[2] § 126 Abs. 1 BGB.
[3] § 125 Satz 1 BGB.
[4] § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG.
[5] BAG, Urt. v. 10.05.2016, 9 AZR 145/15, LEXinform 0444441.
[6] Hessisches LAG, Urt. v. 23.11.2015, 16 Sa 494/15, (rkr.), LEXinform 0444415.
[7] § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.
[8] LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2016, L 3 U 3922/15, LEXinform 0444465.
[9] FG Berlin‑Brandenburg, Urt. v. 11.02.2016, 9 K 9317/13, (rkr.), EFG 2016, S. 702, LEXinform 5018896.
[10] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.10.2015, 9 K 9101/12, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 10/16), LEXinform 5019039.
[11] § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV.
[12] § 5 Abs. 2 ArbStättV.
[13] BAG, Urt. v. 10.05.2016, 9 AZR 347/15, LEXinform 0444440.