Lohn-Mandanteninformation Dezember 2016

von 9 Dez, 2016Lohninfos

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2017

Ab 1. Januar 2017 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:[1]

2017

monatlich

2016

monatlich

2017

jährlich

2016

jährlich

West
Krankenversicherung 4.350,00 4.237,50 52.200,00 50.850,00
Pflegeversicherung 4.350,00 4.237,50 52.200,00 50.850,00
Rentenversicherung 6.350,00 6.200,00 76.200,00 74.400,00
Arbeitslosenversicherung 6.350,00 6.200,00 76.200,00 74.400,00
Ost
Krankenversicherung 4.350,00 4.237,50 52.200,00 50.850,00
Pflegeversicherung 4.350,00 4.237,50 52.200,00 50.850,00
Rentenversicherung 5.700,00 5.400,00 68.400,00 64.800,00
Arbeitslosenversicherung 5.700,00 5.400,00 68.400,00 64.800,00

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 57.600,00 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 52.200,00 €.

 

Erhöhung gesetzlicher Mindestlohn zum 01.01.2017

In Deutschland gilt seit dem 01.01.2015 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto € 8,50 je Zeitstunde.

Ab dem 01.01.2017 wird dieser um 4 % angehoben und liegt dann bei € 8,84 pro Zeitstunde. Es ist jedoch möglich, dass der gesetzliche Mindestlohn von allgemein verbindlichen Tarifverträgen der entsprechenden Branchen abweicht. In diesen Fällen gilt der Mindestlohn laut Tarifvertrag.

Insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen die Vergütung nahe der Obergrenze von € 450,00 liegt, besteht aufgrund der Mindestlohnerhöhung damit die Notwendigkeit der Anpassung der Vereinbarung mit den Arbeitnehmern. Bei unveränderter Arbeitszeit ohne eine Verringerung würde ansonsten durch den Mindestlohn die Grenze der Geringfügigkeit überschritten werden und damit das Arbeitsverhältnis aus der Geringfügigkeit herausfallen und der allgemeinen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Wenn dies nicht geschehen soll, besteht daher zwingender Bedarf, die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern anzupassen.

 

Ausschlussfristen und Mindestentgelt

Im Arbeitsvertrag einer Pflegehilfskraft war als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenpartei erhoben werden. Bei Ablehnung des Anspruchs oder fehlender Reaktion der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach der Geltendmachung sollte der Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf vor Gericht geltend gemacht wird. Als die Pflegehilfskraft von November bis Dezember vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben war, leistete der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung. In dem im Juni erhobenen Klageverfahren berief er sich auf die Verfallsklausel.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht[2] entschied. Die Pflegehilfskraft hat einen Anspruch auf Mindestentgelt nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche.[3] Eine Ausschlussfrist muss den Voraussetzungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes entsprechen. Eine Ausschlussfrist kann danach nur in bestimmten Tarifverträgen vereinbart werden, sie muss außerdem mindestens sechs Monate betragen. Die hier vorliegende Klausel ist damit unwirksam.[4] Sie verstößt außerdem gegen das Transparenzgebot[5] und kann deshalb darüber hinausgehende Ansprüche nicht ausschließen.

Verfahren zur Kirchensteuererhebung auf pauschalierte Lohn‑ und Einkommensteuer

„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“, sagt der Volksmund. Allerdings muss man die steuerlichen Vorschriften dabei im Blick haben. Erhalten nämlich Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder Geschäftsfreunde von ihrem Geschäftspartner Sachzuwendungen, wie beispielsweise ein Weinpräsent oder Eintrittskarten für ein Konzert, muss deren Wert oftmals vom Empfänger versteuert werden. In diesem Fall müsste aber der Wert offen gelegt werden, was der Schenkende im Regelfall nicht möchte. Er kann deswegen auf die Zuwendung eine pauschalierte Lohn- bzw. Einkommensteuer von 30 % abführen, die er selber trägt. Dies muss er dem Empfänger ohne Betragsangabe mitteilen, der dann den Wert des Geschenks nicht versteuern muss.

Auf die pauschalierte Steuer fällt neben dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer an, deren Prozentsatz die Bundesländer festlegen. Bemessungsgrundlage ist die pauschalierte Lohn‑ oder Einkommensteuer. Für die Kirchensteuerberechnung sind zwei Verfahren zugelassen.

  • Vereinfachtes Verfahren
  • Hierbei wird in allen Fällen der Pauschalierung ein ermäßigter Kirchensteuersatz (z. B. zurzeit in Berlin 5 %) angewendet.
  • NachweisverfahrenFür die kirchensteuerpflichtigen Zuwendungsempfänger ist bei diesem Verfahren aber der normale Kirchensteuersatz (z. B. zurzeit in Berlin 9 %) und nicht der ermäßigte anzuwenden.
  • Wenn der Zuwendungsempfänger nachweislich keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht hierfür auch keine Kirchensteuer abgeführt zu werden. Bei Arbeitnehmern ergibt sich die Religionszugehörigkeit aus den sog. ELStAM‑Daten. Ist der Empfänger kein Arbeitnehmer, muss dieser schriftlich eine entsprechende Erklärung darüber abgeben, dass er keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

Die Wahl zwischen den beiden Verfahren kann für jeden Lohnsteueranmeldungszeitraum, für jede angewandte Pauschalierungsvorschrift und jeden Pauschalierungstatbestand neu getroffen werden.

Tipp: Auf Streuartikel, wie Kugelschreiber oder Kalender mit einem Wert von weniger als 10 €, wird keine Steuer fällig.

(Quelle: Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder[6])

 

Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeiten

Eine Entschädigungszahlung an einen Arbeitnehmer für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

In dem vom Bundesfinanzhof[7] entschiedenen Fall ging es um Mehrarbeitsleistungen eines Feuerwehrmanns. Dieser hatte Überstunden über mehrere Jahre nicht mit Freizeitausgleich verrechnet, sondern einen finanziellen Ausgleich verlangt. Die zuständige Gemeinde leistete daraufhin eine Ausgleichszahlung für die in sechs Jahren geleisteten Überstunden.

Der Feuerwehrmann vertrat die Auffassung, dass hier nicht steuerbarer Schadensersatz vorläge. Das Gericht folgte dem nicht und stellte klar, dass zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen zählen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Entgelt für Arbeitszeiten gezahlt wird, die in rechtswidriger Weise überschritten wurden.

 

Betriebsübergang und Identität nach Inhaberwechsel

Damit ein Betriebsübergang[8] vorliegt, muss der neue Inhaber eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführen. Ob die Identität gewahrt ist, muss unter Beachtung aller den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen insgesamt beurteilt werden. Teilaspekte dürften nicht isoliert betrachtet werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht[9] im Falle einer Rettungsassistentin.

Diese war zunächst bei einem eingetragenen Verein beschäftigt, der den Rettungsdienst in einem Landkreis betrieb. Der Landkreis entschloss sich dann dazu, den Rettungsdienst selbst durchzuführen. Er kündigte die Mietverträge mit dem Verein, übernahm die Einrichtungsgegenstände, kaufte neue Rettungsfahrzeuge und stellte nach einem durchgeführten Auswahlverfahren die vorher beim Verein beschäftigen Mitarbeiter und zehn weitere Beschäftigte ein, um ein neues Schichtmodell einführen zu können. Die Rettungsassistentin hat geltend gemacht, der Landkreis sei im Weg des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten des Vereins aus dem Arbeitsvertrag eingetreten. Das Bundesarbeitsgericht war anderer Auffassung. Die Gesamtbewertung habe in diesem Fall ergeben, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit „Rettungsdienst“ nach dem Inhaberwechsel nicht gewahrt geblieben war.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

[1]     https://www.bundesregierung.de; BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), Mitt. v. 05.09.2016, LEXinform 0445046.
[2]     BAG, Urt. v. 24.08.2016, 5 AZR 703/15, LEXinform 0444968.
[3]     § 2 PflegeArbbV.
[4]     § 9 Satz 3 i. V. m. § 13 AentG.
[5]     § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
[6]     Oberste Finanzbehörden der Länder, Erl. v. 08.08.2016, LEXinform 0948049.
[7]     BFH, Urt. v. 14.06.2016, IX R 2/16, DStR 2016, S. 2159, LEXinform 0950695.
[8]     § 613a Abs. 1 BGB.
[9]     BAG, Urt. v. 25.08.2016, 8 AZR 53/15, LEXinform 0444970.

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