Kurzarbeitergeld und Corona-Bonus
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt.
Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro bleiben befristet bis zum 30.06.2021 steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.
Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Arbeitgeberpflichten
Das Bundesarbeitsministerium hat eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen. Sie ist am 22.1.2021 verkündet worden und am 27.1.2021 in Kraft getreten. Sie tritt am 15.3.2021 wieder außer Kraft.
§ 2 Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren sowie alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren (Abs. 1). Es besteht die Pflicht, die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren (Abs. 2). Sollten betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen nicht durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden können, sind andere geeignete, den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellende Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Abs. 3). Bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen darf grds. eine Mindestfläche pro Person (10 qm) nicht unterschritten werden. Soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zulassen, muss der Arbeitgeber andere geeignete, den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellende Maßnahmen ergreifen (Abs. 5). Es besteht in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten die Pflicht, diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen und Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen der Einteilung zu minimieren. Zeitversetztes Arbeiten ist bei entsprechenden betrieblichen Gegebenheiten zu ermöglichen (Abs. 6).
Sind keine Schutzmaßnahmen möglich, Tätigkeiten körperlich anstrengend oder erfordern solche aufgrund der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen und werden in der Folge verstärkt eventuell virenbelastete Aerosole ausgeschieden, hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung zu stellen, vorzugsweise nach EN 14683:2019-10 (§ 3 Corona-ArbSchV).
Hervorzuheben ist § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV, wonach der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten muss, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme des Angebots zur Arbeit im Homeoffice, für die erforderlich ist, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde.
Es besteht kein einklagbares Recht auf Arbeiten im Homeoffice. Beschäftigte und Arbeitgeber können sich bei Problemfällen an die Arbeitsschutzbehörden wenden. Unter www.bmas.de hat das BMAS FAQs_zur_Corona_Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht.
Kinderkrankengeld; Anspruchsausweitung in 2021 auch bei Schulschließungen/Aufhebung Präsenzpflicht und eingeschränkten Betreuungsangebot
Der Bundesrat[1] hat der zuvor vom Bundestag verabschiedeten befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie zugestimmt. Die Regelung soll rückwirkend zum 5.1.2021 (Tag der Einigung auf die Verdoppelung der Kinderkrankentage zwischen Bundeskanzlerin und Ministerpräsident/inn/en) in Kraft treten. Der Anspruch besteht im Jahr 2021 nicht nur, wenn das Kind erkrankt ist, sondern auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Das Kinderkrankengeld steigt für das Jahr 2021 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 40 Tage pro Kind. Bei mehr als zwei Kindern stehen Eltern jeweils max. 45 Tage zu, Alleinerziehenden max. 90 Tage. Ist ein Elternteil privat krankenversichert, hat dieser lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung, jedoch i. d. R. keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen gegenüber dem privaten Krankenversicherer. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat in diesen Fällen nur Anspruch auf die „eigenen“ 20–45 Tage Kinderkrankengeld. Gesetzlich versicherte Eltern, die beide berufstätig sind, können sich gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen, wenn der jeweils betreuende Elternteil seine eigenen Anspruchstage ausgeschöpft hat. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers, der die Freistellung seines Arbeitnehmers gewähren muss. Eine Musterbescheinigung zum Nachweis über die Nichtinanspruchnahme von KiTa/Schule kann von der Seite www.bmfsfj.de heruntergeladen werden. Ebenso stehen FAQ auf dieser Website zur Verfügung.
Hinweis: Das Kinderkrankengeld bei Schul- und Kitaschließungen wird von der Krankenkasse gewährt und beträgt in der Regel 90 % des Nettolohns. Es liegt damit erheblich höher als die im Einzelfall auch in Betracht kommende Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Es ist zudem an nicht so hohe Hürden wie die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz geknüpft. Es erscheint daher sowohl für Arbeitgeber also auch die Arbeitnehmer/innen die bessere Variante.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] BMFSFJ, PM v. 18.1.2021, Nr. 61/2021