Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2017
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- freier Wohnung:
- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
- Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
- freier Unterkunft:
- Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
- Ab dem 1. Januar 2017 gelten unverändert folgende Sachbezugswerte:[1]
Sachbezugswert freie Unterkunft | Monat
€ |
Kalendertag
€ |
Für den m²
€ |
m²bei einfacher Ausstattung
€ |
Alte und Neue Bundesländer | 223,00 | 7,43 | 3,92 | 3,20 |
- Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
- Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 € um 15 % auf 189,55 €.
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 € im Monat (6,32 € kalendertäglich).
Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2017
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1. Januar 2017 gelten folgende Werte:[2]
Monat
€ |
Kalendertag
€ |
|
Werte für freie Verpflegung | ||
alle Mahlzeiten | 241,00 | 8,03 |
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung | ||
Frühstück | 51,00 | 1,70 |
Mittag- u. Abendessen je | 95,00 | 3,17 |
Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
- 1,70 € für das Frühstück
- 3,17 € für Mittag-/Abendessen.
Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2017
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2017 ein monatlicher Zuschuss von maximal 317,55 € (14,6 % von 4.350,00 € Beitragsbemessungsgrenze = 635,10 €; davon die Hälfte = 317,55 €).[3]
Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.
Ein etwaiger Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt bundesweit monatlich 55,46 €, in Sachsen allerdings 33,71 €.[4]
Übernahme von Fortbildungskosten führt nicht zu Arbeitslohn
Steuerpflichtiger Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Das sind alle Bezüge und Vorteile, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft erhält. Dazu zählen nicht nur Bezüge in Geld, sondern auch Vorteile in Geldeswert, z. B. die Sachbezüge.
Das Finanzgericht Münster[5] hat entschieden, dass Kosten, die der Arbeitgeber für die Weiterbildung seiner Arbeitnehmer zahlt, nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führen. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen waren die Arbeitnehmer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichteten den Arbeitgeber, die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme zu übernehmen. Das Gericht stimmte der Auffassung des Arbeitgebers zu, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege. Es war demnach keine Lohnsteuer abzuführen.
Jahrelange befristete Arbeitszeiterhöhung kann unwirksam sein
Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[6] Die Inhaltskontrolle wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz verdrängt, da diese auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht anwendbar sind.
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.[7] Bei der Beurteilung sind die rechtlich anzuerkennenden Interessen des Verwenders und des Vertragspartners gegeneinander abzuwägen.
Zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung sind bei einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang Umstände erforderlich, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz rechtfertigen würden.
Ein erheblicher Umfang liegt in der Regel bei einer Arbeitszeiterhöhung auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses vor.
Auch wenn keine Erhöhung in erheblichem Umfang vorliegt, kann der Arbeitnehmer durch die befristete Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt sein, wenn es über mehrere Jahre hinweg ununterbrochen einen Bedarf an der Aufstockung der Arbeitszeit gegeben hat, so dass von einem Dauertatbestand ausgegangen werden kann.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts[8])
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] § 2 SvEV.
[2] 9. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), BR-Drs. 536/16, BGBl 2016 I, S. 2637.
[3] Bundesregierung, Mitt. v. 12.10.2016, LEXinform 0445207.
[4] Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2017, LEXinform 0187876.
[5] FG Münster, Urt. v. 09.08.2016, 13 K 3218/13, (rkr.), EFG 2016, S. 1795, LEXinform 0445228.
[6] §§ 305 ff. BGB.
[7] § 307 Abs. 1 BGB.
[8] BAG, Urt. v. 23.03.2016, 7 AZR 828/13, DB 2016, S. 1881, LEXinform 1654755.