Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der
privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2019
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der wie bisher 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2019 ein monatlicher Zuschuss ‑ ohne Zusatzbeitrag ‑ von maximal 331,24 € (14,6 % von 4.537,50 € Beitragsbemessungsgrenze = 662,48 €; davon die Hälfte = 331,24 €).[1]
Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.
Hinweis: Ab dem 1. Januar 2019 werden auch die bisher vom Arbeitnehmer allein zu tragenden krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträge paritätisch, d. h. in gleichem Maße von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen.
Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 69,20 €, in Sachsen allerdings nur 46,51 €.[2]
Obacht: Ab dem 1. Januar 2019 werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019: 1.038,33 €). Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung beträgt damit rd. 160 € im Monat.[3]
Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland
Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zu Arbeiten ins Ausland, muss er die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht[4] entschieden.
Im entschiedenen Fall war ein Techniker für zehn Wochen auf eine Baustelle nach China entsandt worden. Auf seinen Wunsch hin buchte der Arbeitgeber für die Reise hin und zurück statt des Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber zahlte dem Techniker für vier Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt rund 1.150 €. Der Arbeitnehmer forderte darüber hinaus aber die Vergütung für weitere 37 Stunden, welche für die Hin- und Rückreise, u. a. für Zwischenaufenthalte, benötigt wurden.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich die gesamte erforderliche Reisezeit eines Arbeitnehmers zu vergüten ist, da derartige Reisen in ausschließlichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Erforderlich ist dabei allerdings regelmäßig nur die Reisezeit für eine Hin- und Rückreise in der Economy-Class.
Genommener Elternurlaub muss bei der Berechnung von Jahresurlaub nicht
als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt werden
Eine nationale Regelung, nach der bei der Berechnung des Jahresurlaubs genommener Elternurlaub nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird, ist mit dem Unionsrecht vereinbar.
Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union[5] im Fall einer rumänischen Richterin, die nach einem siebenmonatigen Elternurlaub einen Resturlaub von fünf Tagen einforderte. Ihr Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab, da nach rumänischem Recht die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs an die Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung während des laufenden Jahrs gebunden und die Dauer des Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung anzusehen sei.
Zu Recht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union feststellte. Der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs ‑ die Erholung ‑ beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Etwas anderes gilt nur in bestimmten besonderen Situationen, z. B. bei ordnungsgemäß belegter Krankheit oder Mutterschaftsurlaub.
Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2019
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- freier Wohnung:
- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
- Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
- freier Unterkunft:
- Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
Ab dem 1. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft folgende Sachbezugswerte:[6]
Sachbezugswert freie Unterkunft | Monat | Kalendertag | für den m² | für den m² (bei einfacher Ausstattung) |
alte und neue Bundesländer | 231,00 € | 7,70 € | 4,05 € | 3,31 € |
- Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
- Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Wert von 231,00 € um 15 % auf 196,35 €.
- Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 196,35 € im Monat (6,55 € kalendertäglich).
- Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert der Unterkunft um bis zu 60 %.
Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2019
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Werte:[7]
Monat
€ |
Kalendertag
€ |
|
Werte für freie Verpflegung | ||
alle Mahlzeiten | 251,00 | 8,37 |
Werte für teilweise Gewährung
freier Verpflegung |
||
Frühstück | 53,00 | 1,77 |
Mittag- und Abendessen je | 99,00 | 3,30 |
Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
- 1,77 € für das Frühstück
- 3,30 € für Mittag-/Abendessen.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitt. v. 06.09.2018, LEXinform 0448693.
[2] Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2019 ‑ Entwurf, LEXinform 0187878.
[3] Bundesministerium für Gesundheit, Mitt. v. 18.10.2018, LEXinform 0448852.
[4] BAG, Urt. v. 17.10.2018, 5 AZR 553/17, LEXinform 0448838.
[5] EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C ‑ 12/17, LEXinform 5216042.
[6] Sozialversicherungsentgeltverordnung, geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 06.11.2018, BGBl 2018 I, S. 1842, LEXinform 9125260.
[7] Sozialversicherungsentgeltverordnung, geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 06.11.2018, BGBl 2018 I, S. 1842, LEXinform 9125260.