Lohn-Mandanteninformation Januar/Februar 2020

von 23 Jan., 2020Lohninfos

Gesetzliche Änderungen im Lohnsteuerrecht 2020

Durch das sog. Jahressteuergesetz 2019 und das Bürokratieentlastungsgesetz III treten ab 01.01.2020 zahlreiche lohnsteuerliche Änderungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen werden nachfolgend stichpunktartig genannt. Für genaue Detailinformationen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Neue Pauschalbesteuerung von Jobtickets

Seit dem 01.01.2019 sind Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für alle Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind jedoch auf die Entfernungspauschale anzurechnen und mindern die Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der Arbeitgeber erhält ab 01.01.2020 die Möglichkeit anstelle der Steuerfreiheit eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 25 % vorzunehmen. Durch die freiwillige Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % kann der Arbeitnehmer die volle Entfernungspauschale im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung

Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge war bisher befristet bis zum 31.12.2021 anzuwenden. Die Regelungen wurden bis zum 31.12.2030 stufenweise verlängert. Dadurch soll die Elektromobilität langfristig gefördert und ein planbarer Rahmen für die Steuerpflichtigen gesetzt werden. Für die Halbierung der Bemessungsgrundlage werden jedoch erhöhte Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite geknüpft. Für im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge wird eine neue Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 Kilometern festgelegt. Für vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge muss diese 80 Kilometer betragen. Die Vorgaben hinsichtlich des Schadstoffausstoßes von höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer – die ebenfalls und unabhängig von der mit elektrischem Antrieb zu erzielenden Mindestreichweite – zu einer Halbierung der Bemessungsgrundlage berechtigen, bleiben unverändert.

Anschaffungszeitraum
Kfz
Kohlendioxidemission
maximal
Mindestreichweite
01.01.2019 – 31.12.2021 50 g / gefahrenem km 40 km
01.01.2022 – 31.12.2024 50 g / gefahrenem km 60 km
01.01.2025 – 31.12.2030 50 g / gefahrenem km 80 km


Elektrodienstfahrzeuge sind nur mit 25 % des Brutto-Listenpreises anzusetzen

Um Elektrodienstfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission ausstoßen, ab dem 01.01.2020 zusätzlich zu fördern, muss der geldwerte Vorteil nur mit einem Viertel des Bruttolistenneupreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies gilt allerdings nur für reine Elektrofahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Verlängerung der Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen

Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens werden bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert.

Pauschalbesteuerung für die Übereignung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Ab 01.01.2020 kann der Arbeitgeber die Übertragung des Eigentums von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer mit 25 % pauschal versteuern. Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung mit 25 % ist, dass die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 % gilt sowohl für Elektrofahrräder, als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. E-Bikes, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 Km/Std. unterstützt), kann die Pauschalbesteuerung nicht angewendet werden.

Neue gesetzliche Definition von Sachzuwendungen

Ab dem 01.01.2020 erfolgt eine neue gesetzliche Definition und damit Einschränkung von Sachzuwendungen bzw. eine Abgrenzung von Einnahmen in Geld. Danach gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Neu aufgenommen wurde zudem ein Zusätzlichkeitserfordernis. Danach gehören Gutscheine und Geldkarten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dadurch scheiden Gehaltsumwandlungsmodelle künftig aus bzw. erfüllen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit.

 Bewertungsabschlag für vom Arbeitgeber überlassene Wohnungen

Neu eingeführt wird ein Bewertungsabschlag für die Ermittlung des Sachbezugs bei einer vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Die Besteuerung eines Sachbezugs kann dann unterbleiben, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Wohnung mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Zudem darf die ortsübliche Kaltmiete der Wohnung nicht mehr als 25 Euro/qm betragen.  Die feste Mietobergrenze von 25 Euro/qm bezieht sich auf den ortsüblichen Mietwert ohne die nach der BetrKV umlagefähigen Kosten und dient zur Vermeidung der steuerbegünstigten Vermietung von Luxuswohnungen.

Neuer steuerfreier Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wurde ab 01.01.2020 ein neuer steuerfreier Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt. Der neue Pauschbetrag soll die dem Arbeitnehmer für eine mehrtägige berufliche Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug entstehenden zusätzlichen Kosten pauschal abgelten. Als solche Aufwendungen kommen z. B. Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtungen auf Raststätten und Autohöfen oder Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine in Betracht. Der Anspruch auf den Pauschbetrag i. H. v. 8 Euro pro Kalendertag besteht für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann.

Erhöhung der Verpflegungspauschalen (Inland)

Die bisher vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen für berufliche Auswärtstätigkeiten werden ab 01.01.2020 für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von bisher 24 Euro auf 28 Euro angehoben. Für den An- und Abreisetag sowie für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung), wird die Verpflegungspauschale von bisher 12 Euro auf 14 Euro erhöht.

Anhebung der Pauschalierungsgrenze für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

Der Arbeitgeber kann Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der Teil der Gesamtprämie (ohne Versicherungssteuer) die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. In der Praxis wird der bisherige Grenzbetrag von 62 Euro als zu niedrig angesehen, um ein adäquates Absicherungsniveau sicherzustellen. Deshalb wird der Grenzbetrag ab 01.01.2020 auf 100 Euro angehoben. Wird der Betrag von 100 Euro überschritten, ist der gesamte Beitrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Erhöhung des Steuerfreibetrags für betriebliche Gesundheitsförderung

Für vom Arbeitgeber zusätzlich erbrachte Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers existiert bisher ein Steuerfreibetrag von 500 Euro im Jahr. Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, wird der Freibetrag ab 01.01.2020 auf 600 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

Soll der Arbeitslohn für eine kurzfristig ausgeübte Beschäftigung nicht nach den Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers besteuert werden, kommt eine Pauschalbesteuerung mit 25 % in Frage. Bisher war die Pauschalierung nur zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 Euro nicht übersteigt, die Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und der Stundenlohn höchstens 12 Euro beträgt. Um die durchschnittliche Tageslohngrenze bei steigendem Mindestlohn nicht regelmäßig anpassen zu müssen, wird die Tageslohngrenze ab 01.01.2020 von bisher 72 Euro auf 120 Euro erhöht. Außerdem wird der durchschnittliche Stundenlohn von bisher 12 Euro auf 15 Euro angehoben. Dadurch können künftig auch anspruchsvollere kurzfristige Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % einbezogen werden.

 

Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.

GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte

Label Digitale Kanzlei 2024

Archive

Kategorien

Lesen Sie mehr Beiträge zum Thema Lohninfos.