I. Corona-Krise: Steuerbefreiung für Beihilfen und
Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu € 1.500,00
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dies regelt das Corona-Steuerhilfegesetz, dem der Bundesrat am 05.06.2020 zugestimmt hat, sowie der neue § 3 Nr. 11 a EStG und der Erlass des BFM vom 09.04.2020.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, genauso wenig Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
Dieser sogenannte Corona-Bonus setzt eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem 1. März 2020 voraus, aus der sich ergibt, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt. Erbracht werden kann dieser Corona-Bonus durch Geld oder Sachleistungen des Arbeitgebers.
Da sich hierzu viele Fragen und Gestaltungsvarianten ergeben, haben wir zu zahlreichen Fragen nachfolgend die Fragen und Antworten aus dem diesbezüglichen Fragen- und Antwortkatalog des Bundesministeriums der Finanzen mit Stand 5. Juni 2020 dargestellt:
1. Kann jede Zahlung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden?
Nach dem BMF-Schreibens vom 9. April 2020 kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Richtlinie R 3.11 Absatz 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegt. Diese Vereinfachungsregelung gilt aber nicht uneingeschränkt.
Nach dem Zweck des BMF-Schreibens, der auch in der Überschrift „Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer“ zur Geltung kommt, sollen nur zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise begünstigt werden. Daher ist erforderlich, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen; zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (vergleiche BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, Bundessteuerblatt I Seite 222).
2. Können Arbeitgeber bislang übliche Sonderzahlungen in steuerfreie Leistungen nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 umwandeln?
Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März Stand: 5. Juni 2020 12 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
3. Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt werden?
Die Frage ist unabhängig vom BMF-Schreiben vom 9. April 2020 allgemeingültig zu beantworten:
Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung kann eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 vereinbart werden (vergleiche BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, Bundessteuerblatt I Seite 222).
4. Können Arbeitgeber anstelle von steuerpflichtigen (einmaligen oder monatlichen) Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen leisten?
Der vor dem 1. März 2020 vereinbarte Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld kann nicht in eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 umgewandelt werden.
Arbeitgebern steht es jedoch frei, anstelle eines freiwilligen, arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.
Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber in Fällen des Infektionsschutzgesetzes Ergänzungszahlungen leistet, die die Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes übersteigen.
5. Können Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum / in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde und die Leistung nicht als „Aufstockung“ des Kurzarbeitergelds bezeichnet wird, oder beispielsweise unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt wird, von denen nur ein Teil Kurzarbeitergeld bezieht?
Arbeitgebern steht es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten.
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 können an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.
6. Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe. Im Jahr 2020 soll anstelle der freiwilligen Sonderzahlung / Erholungsbeihilfe eine Corona-Beihilfe gewährt werden. Ist diese steuerfrei?
Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
7. Sind Leistungen, die bereits vor dem 1. März 2020 vereinbart waren oder deren Zahlung vor dem 1. März 2020 beabsichtigt war, begünstigt?
Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
8. Gilt das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 für Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer privater Arbeitgeber?
Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 unterscheidet nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern. Zwar verweist das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 auf die Richtlinie R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien, wo Arbeitnehmer und Arbeitgeber im privaten Dienst genannt werden. Das schließt aber öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht aus. Diese können vielmehr bei Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gleichermaßen steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewähren wie private Arbeitgeber.
9. Fallen Leistungsprämien für im Jahr 2019 erbrachte Arbeitsleistungen in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens?
Leistungsprämien beruhen in der Regel auf bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarungen. Eine Umwandlung oder Umqualifizierung in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist grundsätzlich nicht möglich.
10. Können Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?
Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 begünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sind in diesen Fällen erfüllt.
11. Müssen bei einer Corona-Beihilfe von über 600 Euro die Voraussetzungen der R 3.11 Absatz 2 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinie erfüllt sein?
Die Voraussetzungen der Richtlinie R 3.11 Absatz 2 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien müssen für Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise bis zum einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro nicht erfüllt sein. Voraussetzung ist, dass die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 vorliegen.
12. Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden? Ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen?
Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).
13. Handelt es sich bei dem nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Betrag in Höhe von 1.500 Euro um einen Freibetrag oder um eine Freigrenze?
Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
14. Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen?
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. In diesem Fall scheidet die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes aus. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist (vergleiche Hinweis 8.5 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis des Körperschaftsteuer-Handbuchs 2015). Es ist wie bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 müssen eingehalten werden.
15. Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist ggf. zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 können für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 müssen eingehalten werden.
16. Kann die Steuerbefreiung bei zwei oder mehr aufeinander folgenden Dienstverhältnissen für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden?
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 können auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.
Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 müssen eingehalten werden.
17. Wegen der Corona-Krise wird das Dienstverhältnis aufgelöst. In der Auflösungsvereinbarung (Abfindungsvereinbarung) wird die Zahlung einer Corona-Beihilfe von 1.500 Euro vereinbart. Ist diese steuerfrei?
Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten.
Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 müssen eingehalten werden. Die Corona bedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.
18. Ist die steuerfreie Zahlung in Höhe von 1.500 Euro unschädlich für die Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes?
Im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 wird darauf hingewiesen, dass andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten neben der in diesem Schreiben aufgeführten Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden können. Insofern ist eine Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes neben der oder zusätzlich zu der Steuerbefreiung im Sinne des BMF-Schreibens möglich.
19. Wie ist der Zusammenhang zur Corona-Krise nachzuweisen beziehungsweise im Lohnkonto aufzuzeichnen?
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), so dass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.
20. Ist die steuerfreie Beihilfe / Unterstützung in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Den Umfang der Ausweispflichten auf der Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2020 regeln die BMF-Schreiben vom 9. September 2019, Bundessteuerblatt I Seite 911 und Seite 919.
21. Unterliegen steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen dem Progressionsvorbehalt?
Unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 unterliegen erhaltene steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen nicht dem Progressionsvorbehalt.
II. Kurzarbeitergeld
1. Erhöhung von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollen weiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am 15.05.2020 dem sog. Sozialschutz-Paket II zugestimmt. Es sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor.
Folgende Erhöhungen wurden beschlossen:
Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.[1]
2. Steuerfreiheit von Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld
Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 geleistet haben bzw. leisten, sollen steuerfrei bleiben. Voraussetzung soll sein, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Werde mehr gezahlt, müsse nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Diese Aufstockungszahlungen unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das Corona-Steuerhilfegesetz und der neue § 3 Nr. 28 a EStG wurden am 05.06.2020 beschlossen, das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft getreten. |
3. Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld
Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.[2]
4. Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird – wenn der Anspruch schon vor dem 31.12.2019 bestand – von 12 auf 21 Monate bis längstens 31.12.2020 verlängert. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 beschlossen.
Bislang galt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt ist. Jedoch waren in der Vergangenheit bei rückläufiger Konjunktur schon etliche Unternehmen gezwungen gewesen, wegen gesunkener Kapazitäten auch ihr Arbeitsvolumen zu reduzieren und Kurzarbeit anzumelden sowie Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Die Folge: Werden solche Unternehmen nunmehr auch noch massiv von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, ist das Risiko groß, dass die zwölfmonatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld noch während der Corona-Pandemie ausläuft. Dann müsste das Unternehmen erst drei Monate warten, um erneut Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Hierauf hat das Bundesarbeitsministerium nun mit der Verlängerung der Bezugsdauer reagiert („Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ – KugBeV).
Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wird über die normale Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert.
Die Bezugsdauer gilt längstens bis 31.12.2020.
Die geänderte Verordnung ist rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeit betrifft nicht im Kern „Corona-geschädigte“ Unternehmen, sondern solche, die bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und deshalb Kurzarbeit anmelden mussten.[3]
III. Zollkontrollen Schwarzarbeitsgesetz Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten
In verschiedenen Branchen und Gewerben sind die beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 2 a SchwarzArbG zur Mitführung und Vorlage ihrer Ausweispapiere verpflichtet, siehe den nachfolgenden Gesetzesauszug mit Aufführung der Branchen und Pflichtenregelungen.
„§ 2 a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (SchwarzArbG)
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszeigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
Beim Verstoß ist ein Bußgeld bis zu € 5.000,00 möglich.
Bei Zollkontrollen verlangt der Zoll bei fehlender Vorlage eines Ausweispapieres von den jeweiligen Arbeitgebern eine gegengezeichnete Belehrung der Mitarbeiter über die Mitführungs- und Vorlagepflichten von Ausweispapieren gemäß § 2 a SchwarzArbG. Betroffenen Arbeitgebern raten wir dringend, die Belehrungsschreiben zu erstellen (zweifach, je ein Exemplar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und sich die Belehrung durch die Arbeitnehmer gegenzeichnen zu lassen, sofern noch nicht geschehen. Ein entsprechendes Muster stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020
[2] Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020
[3] Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020