Arbeitslohn bei Weihnachtsgeschenken an Arbeitnehmer außerhalb einer Betriebsveranstaltung
Nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übergebene Weihnachtsgeschenke im Wert von 20 € sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden; gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und wie sie bezeichnet oder gewährt werden. Daher sind auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie durch die Beschäftigung veranlasst sind. Etwas anderes gilt nur für bloße Aufmerksamkeiten, die auch im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden. Auch war im Sachverhalt kein persönlicher bzw. individueller Anlass etwa aus religiösen Erwägungen gegeben, denn sowohl nichtchristliche als auch christliche Arbeitnehmer erhielten das Geschenk, sodass die Übergabe nicht vom persönlichen Glauben abhing. Ob die Übergabe auf Weihnachtsfeiern wegen des Schichtbetriebs und der Vielzahl der Arbeitnehmer organisatorisch schwierig ist, ist für die Steuerpflicht ebenfalls unerheblich.
(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts[1])
Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
Ein Unfall auf dem Rückweg zum Betrieb nach einem einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit ist kein Arbeitsunfall. Beim Weg zum Arzt und zurück handelt es sich um eine nicht versicherte private Tätigkeit.
Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden Handlungen, die auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen dienen, besteht grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer kann auch nicht davon ausgehen, eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.
Hätte sich der Arbeitnehmer allerdings mindestens zwei Stunden beim Arzt aufgehalten, könnte es sich um einen Wegeunfall von einem sog. dritten Ort zur Arbeitsstätte handeln, der nach der Rechtsprechung versichert sein kann.
(Quelle: Urteil des Sozialgerichts Dortmund[2])
Keine anteilige Verdienstgrenze mehr bei kurzfristiger Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber nur mit einem zeitlich geringfügigen Arbeitseinsatz betraut ist und ihm keine weiteren Arbeitseinsätze in Aussicht gestellt werden. Das heißt, dass die Beschäftigung von vornherein auf max. drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Grundsätzlich unterliegen diese sog. kurzfristigen Minijobs keiner Verdienstobergrenze. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Es fallen lediglich geringe Abgaben, z. B Krankheits- und Mutterschaftsumlage, an.
Übersteigt das Entgelt jedoch 450 € im Monat, müssen Arbeitgeber prüfen, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Das Bundessozialgericht[3] hat entschieden, dass die monatliche Entgeltgrenze von 450 € auch bei sehr kurzen Beschäftigungen unter einem Monat gilt. Die Ermittlung einer anteiligen monatlichen (tageweisen) Verdienstgrenze entfällt damit. Folglich können Arbeitgeber auch für nur wenige Tage bis zu 450 € zahlen und eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung melden.
Hinweis: Ab 2019 darf eine kurzfristige Beschäftigung nur noch max. zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage dauern.
Sozialversicherungsbeiträge bei der kumulierten Auflösung von Arbeitszeitkonten
Bei der kumulierten Auflösung von Arbeitszeitkonten gilt für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze.[4] Dies hat das Landessozialgericht Baden‑Württemberg[5] entschieden.
Ein Gartenbaubetrieb führte für seine Mitarbeiter Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns, um witterungs- und jahreszeitbedingte Schwankungen auszugleichen. Als mehrere Mitarbeiter ausschieden, wurden die auf den Konten angesparten Überstunden im letzten Beschäftigungsmonat kumuliert ausgezahlt (sog. Störfall). Die Zahlungen wurden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Auszahlungsmonats zur Sozialversicherung angemeldet und die Beiträge entsprechend abgeführt.
Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund Nachzahlungen. Maßgeblich sei nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des Auszahlungsmonats, sondern aufgrund der Zeitbezogenheit der kumuliert gezahlten Vergütungen die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze des Nachzahlungszeitraums.
Das Bundessozialgericht muss abschließend entscheiden.
Kein Ausgleich überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage
Bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Urlaubs- und Feiertage nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht[6] im Fall eines Krankenhauses, das für die bei ihm beschäftigten Ärzte Arbeitszeitschutzkonten führte, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Es wertete dabei Urlaubs- und Feiertage als Arbeitstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit dienten diese Tage als Ausgleich für an anderen Tagen geleistete Mehrarbeit.
Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich jedoch, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht ohnehin von der Arbeit freigestellt ist.
Diese Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung oder gar eine verbindliche Auskunft dar und können eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen. Für etwaige Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen auch persönlich gern zur Verfügung. Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Oliver Stumm, Tel.-Nr. 06421/4006-120.
GWB Boller & Partner mbB
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
[1] Hessisches FG, Urt. v. 22.02.2018, 4 K 1408/17, (rkr.), LEXinform 5021189.
[2] SG Dortmund, Urt. v. 28.02.2018, S 36 U 131/17, LEXinform 0448028.
[3] BSG, Urt. v. 05.12.2017, B 12 R 10/15, LEXinform 1668314.
[4] § 23a SGB IV analog.
[5] LSG Baden‑Württemberg, Urt. v. 13.03.2018, L 11 R 4065/16, (Rev. eingel., Az. BSG: B 12 R 9/18), DStR 2018, S. 1244, LEXinform 5215869.
[6] BVerwG, Urt. v. 09.05.2018, 8 C 13/17, LEXinform 0448212.