Kein Spekulationsgewinn auf häusliches Arbeitszimmer

von 9 Juni, 2018Newsticker, Steueroptimierung

Wie das Finanzgericht Köln am 20.03.2018 entschieden hat (AZ: 8 K 1160/15), fällt beim Verkauf eines selbst genutzten Eigenheims auch dann keine Einkommensteuer auf den Verkauf des Eigenheims (Spekulationssteuer) an, wenn das selbst genutzte Eigenheim innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist veräußert wird und einzelne Räumlichkeiten des Eigenheims vorher als häusliches Arbeitszimmer benutzt wurden.

Im Klagefall ging es um Eheleute, die im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Lehrer bzw. Journalistin erzielten und ihr selbst genutztes Eigenheim veräußert hatten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der auf das Arbeitszimmer anteilig entfallende Veräußerungsgewinn der Einkommensbesteuerung unterliege, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt von der Steuerpflicht „Wirtschaftsgüter“ aus, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Das Finanzgericht war jedoch der Auffassung, dass ein Arbeitszimmer im privaten Wohnbereich kein selbständiges Wirtschaftsgut sei, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar sei. Außerdem würde bei einer Besteuerung ein Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG bestehen. Das Finanzgericht gab daher der Klage der Steuerpflichtigen statt.

Entwarnung kann leider noch nicht gegeben werden, da die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision erhoben hat, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 anhängig ist.

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Erwin Löber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Label Digitale Kanzlei 2024

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