Neues vom Transparenzregister

von 27 März, 2021Recht

Das Transparenzregister „für Alle“ kommt!

Im Zuge der Vorbereitung einer weiteren Änderung des Geldwäschegesetzes hat die Bundesregierung Anfang Februar 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäschegesetz beschlossen.

Vor dem Hintergrund verbindlicher Vorgaben des EU-Rechts zur Vernetzung der einzelnen Transparenzregister der Mitgliedstaaten soll das deutsche Transparenzregister zu einem „zentralen Vollregister“ ausgebaut werden, dem alle wesentlichen Angaben der Unternehmen zur Bestimmung von wirtschaftlich berechtigten Personen zu entnehmen sein sollen.

Es ist beabsichtigt, dass der Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. Nach derzeitiger Planung soll das neue Gesetz zum 01.08.2021 – mit Übergangsfristen – in Kraft treten.

Wesentlicher Inhalt der neuen Regelungen ist die Verpflichtung auch derjenigen Unternehmen, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden, die bislang von solchen Meldungen ausgenommen sind. Dies gilt bislang insbesondere für börsennotierte Gesellschaften (die an einem organisierten Markt zugelassen sind) und für sonstige Unternehmen, deren entsprechenden Angaben sich bislang bereits aus anderen öffentlich einsehbaren Registern, insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben. Durch entsprechende Registerverknüpfungen waren diese Angaben bislang mittelbar über das Transparenzregister zugänglich, ohne dass entsprechende Mitteilungen der einzelnen Unternehmen an das Transparenzregister erforderlich sind.

Damit begründet das Transparenzregister künftig originäre Mitteilungspflichten für nahezu sämtliche deutschen Unternehmen.

Es werden daher künftig auch für alle GmbHs und Personengesellschaften gesonderte Angaben im Transparenzregister zu den wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen sein. Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmrechte in Kontrolle) beziehen sich nach bisheriger Planung jeweils auf Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

Für Aktiengesellschaften soll eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2022 gewährt werden. Für GmbHs ist eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 vorgesehen und für eine Reihe sonstiger Fälle sogar bis Ende 2022.

Ungeachtet dessen erscheint es für die deutschen Unternehmen angezeigt, sich frühzeitig mit diesem zusätzlichen Bürokratieaufwand auseinanderzusetzen.

Für Fragen zu diesem Artikel steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Erwin Löber gerne zur Verfügung.

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