Umsatzsteuer im Versandhandel insbesondere an Privatkunden

von 25 Aug, 2018Newsticker, Steueroptimierung

Viele Händler bieten inzwischen ihre Waren nicht nur im stationären Geschäft, sondern auch im Internet an. Zum Teil geschieht dies über eigene Online-Shops, zum Teil über Internetmarktplätze wie Amazon. Es kann dabei zu grenzüberschreitenden Lieferungen kommen, bei denen sich die Frage nach der Umsatzsteuer aufdrängt.

Zu unterscheiden sind verschiedene Fallkonstellationen. Zum einen ist entscheidend, wer Empfänger der Ware ist. Handelt es sich um einen Nichtunternehmer (Privatkunde) bzw. einem gleichgestellten Unternehmer (z.B. nichtunternehmerisch tätige juristische Personen, Kleinunternehmer usw.) (B2C) oder um ein Unternehmen (B2B). Unterschiede ergeben sich auch daraus, ob der Kunde im EU-Ausland sitzt oder in einem Drittland.

Kunden im EU-Ausland ist ein Unternehmer (B2B):

Wird Ware an einen Unternehmenskunden im EU-Ausland geliefert, ist die Lieferung grundsätzlich in Deutschland steuerbar, aber steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b in Verbindung mit § 6a UStG, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG eingehalten werden. Dann darf der Versandhändler eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis ausstellen, die den Vermerk enthält „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ oder „zero-rated intra-community supply of goods“. Zudem muss die eigene Umsatzsteuer-ID-Nummer sowie die des Empfängers auf der Rechnung aufgeführt werden. Die Lieferung wird in der zusammenfassenden Meldung erfasst und eventuell in der Intrastat-Meldung. Der Versandhändler muss die Voraussetzungen nach § 6a UStG nachweisen. Hierzu ist unter anderem das Vorliegen einer gültigen Umsatzsteuer ID-Nummer erforderlich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder nachweisbar, ist die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer zu stellen, also mit 7% oder 19% je nach Art der Ware.

Kunde im EU-Ausland ist ein Nichtunternehmer/Privatkunde:

Grundsätzliches:
Für Lieferungen an Nichtunternehmer-Kunden gilt die Sonderregelung des § 3c UStG. Danach gilt als Ort der Lieferung, der Ort, an dem die Lieferung endet (Bestimmungsort), weshalb die Lieferung am Bestimmungsort grundsätzlich steuerbar ist. D.h. die Rechnung ist grundsätzlich mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes zu stellen und die Umsatzsteuer ist im Bestimmungsland abzuführen. Da dies im Einzelfall, insbesondere bei wenigen Kunden in einem Land zu erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde, gelten sogenannte Lieferschwellen. Erst bei deren Überschreiten ist die Steuer des Bestimmungsortes auszuweisen und abzuführen. Wird die Lieferschwelle unterschritten, ist die Lieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Die Lieferschwellen liegen zwischen 35 T€ und 100 T€ (bzw. in der jeweiligen Landeswährung) pro Jahr. Die Lieferschwellen sind Nettoschwellen, d.h. die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes ist heraus zu rechnen, um zu prüfen, ob die Schwelle überschritten ist. Beispiel: Ein Händler hat bis Juni Ware nach Belgien in Höhe von 42.300 € (Endpreis) geliefert. Dies entspricht einem Netto-Warenwert von 42.300/1,21 =34.958,67 € (bei Warenlieferungen zum normalen belgischen Umsatzsteuer-Satz von 21%). Am 1. Juli versendet er eine Lieferung mit Warenwert von 80 € brutto. Mit dieser Lieferung wird die Schwelle von 35 T€ überschritten. Ab dieser Lieferung muss sich der Unternehmer in Belgien registrieren und belgische Umsatzsteuer von 21 % bei Ware mit normalen Satz ausweisen. Die belgische Umsatzsteuer ist in Belgien zu erklären und dort abzuführen.

Ist die Lieferschwelle überschritten muss für den Rest des Jahres sowie für das Folgejahr (egal ob dann die Lieferschwelle überschritten wird) mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes abgerechnet werden. Ferner müssen ab Überschreiten der Lieferschwelle die Rechnungen nach den Regeln des Bestimmungslandes ausgestellt werden.

Auf die Anwendung der Lieferschwelle kann durch Erklärung gegenüber den Finanzbehörden verzichtet werden. Dann wird von Anfang an die Umsatzsteuer des Bestimmungslands angewandt. An diese Erklärung ist der Unternehmer 2 Kalenderjahre gebunden.

Die Anwendung der Lieferschwellen gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren.

 Besonderheiten des paneuropäischen Versandhandels bei Amazon

Amazon bietet verschiede Modelle der Handelsabwicklung. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Unternehmer seine Waren selbst versendet und auch die Retouren abwickelt. Zum anderen kann der Unternehmer den Versand und die Abwicklung der Retouren an Amazon delegieren. Neben dem klassischen Versand kann der Unternehmer das Angebot des Paneuropäischen Versandes durch Amazon wählen. Dadurch erhält er Zugang zu den anderen europäischen Marktplätzen Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien. Der Unternehmer versendet seine Ware an ein deutsches Lager von Amazon und Amazon verteilt die Ware auf Läger im In- und Ausland. Eine Verteilung der Waren nach Polen oder Tschechien ist immer möglich, des Weiteren auf Läger in Ländern der weiteren Marktplätze, wenn sich der Händler hierfür frei schaltet.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen des paneuropäischen Versandhandels

Sofern Amazon Waren ins EU-Ausland umlagert, liegt der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens gem. § 3 Abs. 1a UStG vor. Der Unternehmer ist im Zeitpunkt der Umlagerung Eigentümer der Ware, ein konkreter Kunde liegt noch nicht vor. Das innergemeinschaftliche Verbringen ist gemäß § 6a Abs. 2 UStG steuerfrei, muss jedoch in der zusammenfassenden Meldung und ggf. in der Intrastatmeldung erfasst werden. Für das innergemeinschaftliche Verbringen muss eine Proforma-Rechnung geschrieben werden. Die Rechnung muss die deutsche Umsatzsteuer-ID-Nummer sowie die im Lagerland erteilte Umsatzsteuer-ID-Nummer, Angaben zu den verbrachten Gegenständen und die Bemessungsgrundlage (Selbstkosten/Einkaufspreis) enthalten. Monatliche Sammelrechnungen sind möglich. Im Gegenzug stellt das innergemeinschaftliche Verbringen im Lagerland einen innergemeinschaftlichen Erwerb dar, der dort nach den Vorschriften des Lagerlandes zu erklären ist. Die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb kann im Lagerland abgezogen werden.

Im Lagerland muss sich der Unternehmer registrieren, um die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu melden. Zudem werden Lieferungen aus dem ausländischen Lager grundsätzlich mit der Umsatzsteuer des Lagerlandes belegt, solange die Lieferschwelle des Ziellandes nicht überschritten ist. Das bedeutet, dass die Warelieferung mit der Umsatzsteuer des Lagerlandes belegt wird, im Lagerland eine Steuererklärung abzugeben ist und die in Rechnung gestellt Umsatzsteuer an die lokalen Finanzbehörden abzuführen ist.

Die Lieferschwellen des jeweiligen Bestimmungslandes sind summarisch zu betrachten. Das heißt, dass alle Versandhandelslieferungen aus allen Lägern in ein bestimmtes Land zusammengefasst werden. Nicht berücksichtigt werden innergemeinschaftliche Lieferungen (B2B) oder rein lokale Lieferungen (Einkauf und Verkauf innerhalb eines Landes). Fortführung des Beispiels. Da die Lieferschwelle Belgien ab Juli überschritten ist, werden auch alle Lieferungen, die beispielsweise aus dem Lager in Polen erfolgen mit belgischer Umsatzsteuer belegt. Lieferungen aus dem Lager in Polen nach z.B. Italien werden jedoch mit der polnischen Umsatzsteuer belegt, wenn die Lieferschwelle Italien nicht überschritten oder darauf verzichtet wurde.

Lieferungen in ein Drittland

Versendet der Unternehmer Ware an einen Abnehmer im Inland, ist der Vorgang in Deutschland grundsätzlich steuerbar, ist jedoch in der Regel steuerfrei nach § 6 UStG, da es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die Ware ins Drittland gelangt ist. Dies geschieht bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren durch den Ausgangsvermerk, ansonsten durch Frachtpapiere, Postbelege oder sonst übliche Dokumentationen.

Wie gehen Sie am besten vor?

Planen Sie Ihre internationalen E-Commerce-Aktivitäten genau. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater für die entsprechenden Vorbereitungen. Prüfen Sie, ob Ihre Rechnungsprogramme in der Lage sind, die Erfordernisse im internationalen Warenverkehr abzubilden.

Unsere Ansprechpartnerin zu diesem Thema bei uns im Hause ist Frau Beate Weber (Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin).

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